Für Arbeiten im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (kurz: ASI-Arbeiten) gelten speziell im Zusammenhang mit Asbestzement Produkten besondere Regeln und Vorschriften. Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 besagt, dass derartige Tätigkeiten im Bereich der Asbestentsorgung nur durch sachkundiges Personal durchgeführt werden dürfen. Grob zusammengefasst ergeben sich die folgenden Grundregeln.
- Asbestzement platten unter keinen Umständen brechen oder anders beschädigen
- Unter keinen Umständen staubbildende Behandlung wie Schleifen oder der Einsatz von Stahlbürsten
- Keine Verwendung von Hochdruckreinigern oder anderen matierialabtragenden Reinigungsvarianten
Das Unternehmen, welches die Asbestentsorgung durchführt, muss die Tätigkeiten im Vorfeld beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt melden. Die Asbestabfälle stellen keinen besonders überwachungsbedürftigen Abfall oder auch Sondermüll dar, daher können sie auf Hausmülldeponien (DK-I und DK-II) entsorgt werden. Dort werden die in BigBags verpackten Asbestabfälle durch anderes mineralisches Material verdeckt, um ein weiteres austreten von Fasern zu verhindern.
Falls für den Transport der Asbestabfälle zur Asbestentsorgung keine BigBags zur Verfügung stehen, können in Ausnahmefällen auch geschlossene Abfallcontainer verwendet werden.